ZVEI Merkblatt zu FES ist überholt

Der ZVEI hat 2021 ein Merkblatt zur FES herausgebracht. Das Merkblatt ist aufgrund der Entwicklung am Markt m.M. nach überholt. Der wichtigste und zentrale Punkt des Merkblattes ist, dass eine FES nicht zertifiziert sei. Das ist nicht, oder zumindest nicht mehr der Fall. Alle SAA Hersteller haben meines Wissens ihre FES nach DIN EN 54-16 zertifizieren lassen. Damit ist auch der im Merkblatt angefügte Punkt zur Rückwirkungsfreiheit obsolet, da dies ist alleine schon durch die Zertifizierung der FES als Bestandteil der SAZ gesichert ist.

Damit bleibt nur noch ein vorgeblicher Punkt zur Funktionalität. Hier wird unterstellt das die DIN 14664 im Widerspruch zu den geforderten Prioritäten in DIN VDE 0833-4 und DIN EN 54-16 steht. Dieser Wiederspruch ist aber nach meiner Meinung zum einen doch arg konstruiert und zum anderen so auch nicht gegeben.

Hintergrund ist, dass in der 14664 an einigen Stellen nicht explizit erwähnt wird in einen vorherigen Zustand zurück zu kehren. Dies ist aber um so verwunderlicher, als das genau dies auch in der DIN VDE 0833-4 und DIN EN 54-16 ebenso so nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Worum geht es im Detail: in der DIN 14664 wird nach dem Beenden einer manuell ausgelösten Sprachkonserve oder einer Live-Durchsage nicht erwähnt, dass dann wieder in den Anlagenzustand zu schalten ist, der vor der manuell ausgelösten Aufschaltung der Fall war.

Oder konkreter (DIN 14664):

  1. Von der BMZ ausgelöster Alarm aus dem Audio-Speicher
  2. a. Manuell ausgelöster Alam aus dem Audio-Speicher

b. Live-Brandfalldurchsage

  • Durchsagen werden abgeschaltet (Anlage bleibt aber im Alarmzustand)

Zitat: „Bei nochmaliger Betätigung des Stellteils wird die Räumdurchsage an der SAZ abgestellt,[…]“

Das heißt weitere Durchsagen können wieder gestartet werden, auch eine Wiederaufschaltung einer vorrangegangenen Durchsage wird nicht untersagt.

Diese Abfolge nach DIN 14664 ist m.M. nach auch im Sinne der Einsatzkräfte, da diese ja i.d.R. einen guten Grund haben die laufende, von der BMZ ausgelöste, Alarmdurchsage zu ändern. D.h. eine automatische Rückkehr zu einer automatischen Durchsage ist für die Einsatzführung vor Ort eher hinderlich als nützlich.

Das Merkblatt sieht in der DIN VDE 0833-4 und DIN EN 54-16 folgenden Ablauf:

  1. Von der BMZ ausgelöster Alarm aus dem Audio-Speicher
  2. a. Manuell ausgelöster Alam aus dem Audio-Speicher

b. Live -Brandfalldurchsage

  • Durchsagen verstummen, Anlage bleibt im Alarmzustand
  • Bei weiterhin ansehendem Brandalarm wird der von BMZ ausgelöster Alarm aus dem Audio-Speicher wieder abgespielt

Dieser Ablauf wird im Wesentlichen aus den benannten Prioritäten in DIN VDE 0833-4 und DIN EN 54-16 hergeleitet. Ausdrücklich ist dies nicht beschrieben.

Dieser Punkt wird aber in konkreten Projekten nicht relevant sein:

Wie schon erläutert stehen in der DIN 14664 zu dem Vorgehen nach dem Beenden einer manuellen Durchsage keine Anforderungen. Ebenso verweist die DIN 14664 in den normativen Verweisungen ausdrücklich auf die DIN 14675-1 (und damit auch auf die VDE DIN 0833-4) und die DIN EN 54-16. Damit darf davon ausgegangen werden, dass die Normenverfasser keinen Widerspruch zu DIN VDE 0833-4 und DIN EN 54-16 beim Verfassen der Norm herstellen wollten oder im Sinn hatten.

Die „Lösung“ dieses letzten Punktes ist also einfach: Programmieren Sie die jeweilige SAZ entsprechend so, dass nach einer manuellen Durchsage an der FES anschließend die ggf. ursprüngliche automatische Alarmdurchsage, ausgelöst von der BMZ, wieder beginnt. Die Feuerwehr kann dieses dann jederzeit mit der Taste „Akustik ab“ wieder beenden. Damit wäre dann auch eine Konformität im Sinne des Merkblattes hergestellt.

Wird das oben skizierte Szenario überhaupt in der Praxis auftreten? Vermutlich eher nicht. Einsatzkräfte dürften vor einer manuellen Durchsage ohnehin immer erstmal intuitiv die Taste „Akustik ab“ bedienen.

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